Satzung des Sportverbands Weingarten


§ 1 Name und Sitz
der Verband führt die Bezeichnung
Sportverband Weingarten/Württ.
und hat seinen Sitz in Weingarten/Württ. Er ist nicht rechtsfähig

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben

Der Sportverband Weingarten ist eine Vereinigung von Turn- und Sportvereinen, die ihren Sitz in Weingarten/Württ. haben. Er dient als Förderung des Sports auf allen Gebieten.
Seine Aufgaben sind:

  1. Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereine gegenüber Stadtverwaltung und Behörden.
  2. Vertretung der Interessen eines einzelnen Mitgliedsvereins auf dessen Verlangen.
  3. Beratende und gutachtliche Mitwirkung in allen bei der Stadtverwaltung Weingarten/Württ. und eventuell auch bei anderen Behörden anfallenden Fragen des Sports.
  4. Gegenseitige Abstimmung einzelner Vereinsinteressen und Schlichtung von Streitfragen zwischen Mitgliedsvereinen
  5. Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen und eigenen sportlichen Wettbewerben.
  6. Verteilung des jährlichen Sportförderbeitrages der Stadt Weingarten an die Mitgliedsvereine, entsprechend der Förderrichtlinien
  7. Aufstellung eines jährlichen Belegungsplans für die Sportanlagen.
    Die Wochenendbelegungen werden im Regelfall durch die zuständige Abteilung der Stadt Weingarten festgelegt.
  8. Der Sportverband Weingarten verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Sportverbandes Weingarten können alle dem Württ. Landessportbund angeschlossenen Turn- und Sportvereine sein, die ihren Sitz in Weingarten/Württ. haben, Jugendarbeit betreiben und deren Mitglieder überwiegend in Weingarten leben. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder der Vollversammlung.

§ 5 Stimmrecht

Jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Verein hat eine Stimme. Jeder Anwesende kann nur eine Stimme abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden mit einer Stimme.
Sind die Vorsitzenden gleichzeitig Vorstand eines Vereines haben auch sie nur eine Stimme. Grundsätzlich gilt, soweit diese Satzung nichts Anderes vorschreibt, eine einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 6 Austritt und Ausschluss

(1) Austritt:
Der Austritt eines Mitgliedsvereins kann zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Mitgliederrechte.
(2) Ausschluss:
Wegen groben Verstoßes gegen die Satzung und die Ziele des Sportverbandes Weingarten kann durch eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder der Ausschluss eines Mitgliedsvereins erfolgen. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Verein schriftlich mitzuteilen. Ihm ist vorher zur Rechtfertigung Gelegenheit zu geben.
Der Ausschluss eines Mitgliedvereins aus dem Württ. Landessportbund hat gleichzeitig den Ausschluss aus dem Sportverband Weingarten zur Folge.

§ 7 Organe

Organe des Sportverband Weingarten sind:
1. der Vorstand
2. der Lenkungsausschuss (erweiterter Vorstand)
3. die Vereinsversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. drei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine(r) als Vorstandssprecher(in)
2. dem/der Kassenwart(in)
3. dem/der Schriftführer(in)

Er wird alle zwei Jahre durch die Vereinsversammlung gewählt. Ein Vorstandsmitglied braucht nicht gleichzeitig Mitglied eines dem Sportverband Weingarten angehörenden Vereins zu sein. Andernfalls muss er aber Bürger der Stadt Weingarten sein.

§ 9 Der Lenkungsausschuss

Dem Lenkungsausschuss kommt die Funktion eines erweiterten Vorstands zu. Er besteht aus den Vorstandsmitgliedern sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Vereinsversammlung.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Vereinsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Lenkungsausschuss kann bei Bedarf oder Wunsch beliebig durch Vereine „als Gast“ erweitert werden.

§ 10 Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung besteht aus dem Vorstand des Sportverbands Weingarten und den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine, oder deren Vertreter. Jede(r) Vereinsvorsitzende hat das Recht, weitere beratende Personen einzuladen.
Die Vereinsversammlung ist einmal jährlich durch die Vorsitzenden des Sportverbands in der Regel im ersten Quartal des Jahres einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf elektronische Weise spätestens 14 Tage vorab
Die Vorsitzenden müssen zu einer Vereinsversammlung einberufen, wenn 1/4 der Mitgliedsvereine dies verlangt.

§ 11 Aufgaben der Vorsitzenden

Den drei Vorsitzenden obliegt gemeinsam die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Verbandsvermögens nach den Beschlüssen des Vorstandes.

Sie vertreten den Verband gleichberechtigt nach außen.

Sie berufen die Versammlungen des Vorstandes und der Vereinsversammlung ein und sind berechtigt, Unterausschüsse zu bilden.

Sie sind berechtigt, auch andere Personen zu den Sitzungen einzuladen, soweit sie ihre Beiziehung für erforderlich halten.

Sie können Aufgaben an Mitglieder des Vorstandes, im Repräsentationsfall auch an Mitglieder der Vereinsversammlung delegieren.

§ 12 Aufgaben des Kassenwarts / der Kassenwartin

Der/die Kassenwart(in) verwaltet die Kasse und leistet im Auftrag des Vorstandes Zahlungen für den Sportverband.

Er/sie hat über seine Verwaltung jährlich Rechnung zu legen. Die Kassenprüfung erfolgt durch die zuständige Abteilung der Stadtverwaltung Weingarten.

§ 13 Aufgaben des Schriftführers / der Schriftführerin

Der/die Schriftführer(in) führt die Protokolle und erledigt den Schriftverkehr. Kassenwart(in) und Schriftführer(in) können in einer Person gewählt werden.

§ 14 Aufgaben des Lenkungsausschusses

Der Lenkungsausschuss unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Weiterhin berät und beschließt der Lenkungsausschuss eigenverantwortlich über die im laufenden Sportjahr eingehenden Förderanträge bis zu einer jeweiligen Höhe von 2.500,00 €. Darüber hinausgehende Beträge obliegen der Entscheidung der Vereinsversammlung.

§ 15 Aufgaben der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung beschließt über die in § 3 dieser Satzung angeführten Aufgaben. Außerdem entscheidet sie über

  1. Aufnahme eines Vereins in den Sportverband (§ 4)
  2. Ausschluss eines Vereins, (§ 5)
  3. Wahl der Vorstände (§ 8) sowie des Lenkungsausschusses (§ 9)
  4. Rechenschaftsbericht des/der Kassenwart(in) (§ 11)
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Vermögensrechtliche Entscheidungen über 2.500,00 € bis 4000,00 €. Bei höheren Beträgen sind Teilbeträge zu bilden.
  7. eine Änderung der Satzung

§ 16 Beitrag und Ersatz von Auslagen

Ein Verbandsbeitrag wird nicht erhoben.

Gewöhnliche Auslagen, die im Zusammenhang mit einem Auftrag des Sportverbandes entstehen, werden gegen Rechnung ersetzt.

Außergewöhnliche Auslagen bedürfen der Genehmigung der Vorsitzenden.

Vergütungen werden nicht gewährt.

§ 17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§ 18 Auflösung des Verbands

Die Auflösung des Sportverband Weingarten kann nur durch Beschluss der Vereinsversammlung erfolgen. Voraussetzung ist, dass in der Versammlung 2/3 aller Mitglieder anwesend sind und 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen.

Im Falle der Auflösung des Verbands geht das Vermögen in Abweichung der §§ 730 ff. BGB in das Eigentum der Stadt Weingarten über mit der Auflage, das Verbandsguthaben für die örtliche Sportförderung zu verwenden.

Beschlussdatum Ausfertigungsdatum Amtliche Bekanntmachung
Satzung 19.11.1970
Satzung20.11.2001
Satzung 31.08.2016
Satzung15.09.2016
Satzung28.02.2018
Satzung12.10.2021 13.10.2021