Förderrichtlinie zur Verwendung des jährlichen Sportförderbeitrags der Stadt Weingarten an den Sportverband
I. Allgemeines
Der Sportverband Weingarten mit Sitz in Weingarten/Württ. ist eine Vereinigung der Turn- und Sportvereine, die ihren Sitz in Weingarten/Württ. haben. Er dient der Förderung des Sports auf allen Gebieten.
Die Stadt Weingarten/Württ. stellt dem Sportverband jährlichen einen Sportförderbeitrag zur Verfügung, den der Sportverband selbständig verwaltet.
Diese Richtlinie dient dazu, die Verteilung dieses Sportförderbeitrages an die Mitgliedsvereine zu regeln.
Die nun vorliegende Richtlinie kann von der Vereinsversammlung jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Das dieser Richtlinie zugrundeliegenden Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
II. Förderung
1. Grundsätzliches
Förderberechtigt sind alle Mitgliedsvereine des Sportverbands, die bereits im vorherigen Geschäftsjahr Mitglied waren und welche die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes dem Sportverband nachgewiesen haben.
Tritt ein Mitgliedsverein während eines laufenden Geschäftsjahres aus dem Sportverband aus, so ist dieser Mitgliedsverein im Geschäftsjahr des Austrittes nicht mehr förderberechtigt.
Fördermittel nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag bewilligt.
Die Förderanträge sind im jeweils laufenden Jahr beim Kassier einzureichen. In Ausnahmefällen werden Förderanträge des vorangegangen Jahres akzeptiert.
Sofern für spezielle Förderzwecke (Sonderzuschüsse) eigene Formulare vorgesehen sind, sind diese für die Anträge zu verwenden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung nach dieser Richtlinie. Voraussetzung ist immer die Bereitstellung des Förderbeitrages durch die Stadt Weingarten/Württ..
Soweit für gleiche Zwecke bereits eine Förderung durch die Stadt Weingarten/Württ. nach anderen Förderrichtlinien vorgesehen ist, ist eine zusätzliche Förderung nach der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen.
Sämtliche Fördermittel eines Haushaltsjahres kommen erst zur Auszahlung, wenn die Stadt Weingarten/Württ. ihren Sportförderbeitrag an den Sportverband ausgezahlt hat.
Folgende Priorisierung dient zur Orientierung der Verteilung des Sportförderbeitrages:
- Umverteilung des Regelzuschusses nach Punkt II.2.a
- Ausrichten von Stadtmeisterschaften
- Jugendlager, Jugendhütten, Jugendfreizeiten
- Jubiläumsfeiern
- Gerätezuschüsse, sofern keine städtischen Geräte verwendet werden
- Infrastrukturzuschüsse, sofern keine städtische Infrastruktur verwendet wird
- Ausrichten von Kreismeisterschaften und überregionalen Turnieren
- Aus-, Fort- und Weiterbildungen von Trainer- oder Übungsleiterstäben
2. Förderarten
1. Umverteilung Regelzuschuss
Jeder Mitgliedsverein erhält vom Sportverband nach Antragsstellung einen jährlichen Regelzuschuss. Für die Antragsstellung ist die Bestandsmeldung an den WLSB des Vorjahres nötig.
Der Regelzuschuss wird nach folgendem Mechanismus verteilt:
- Für jedes Vereinsmitglied unter 18 Jahren erhält der jeweilige Verein einen Betrag von 14,00 €.
- Für jedes Vereinsmitglied über 18 Jahren erhält der jeweilige Verein einen Betrag von 2,00 €.
- Der Mindestzuschussbetrag beträgt 300 €, wenn aufgrund der Verteilung anhand der Mitgliederzahlen dieser Betrag nicht erreicht wird.
2. Sonderzuschüsse
Sonderzuschüsse im Sinne dieser Richtlinie werden für folgende Sachverhalte gewährt:
- Ausrichten von Stadtmeisterschaften
- Jugendlager, Jugendhütten, Jugendfreizeiten
- Jubiläumsfeiern
- Gerätezuschüsse, sofern keine städtischen Geräte verwendet werden
- Ausrichten von Kreismeisterschaften und überregionalen Turnieren
- Infrastrukturzuschüsse, sofern keine städtische Infrastruktur verwendet wird
- Aus-, Fort- und Weiterbildungen von Trainer- oder Übungsleiterstäben
Jeder Mitgliedsverein, der eine Sonderzuschuss beantragt, erhält auf Antrag einen pauschalen Zuschuss von 100 €.
Der pauschale Zuschuss kann erhöht werden, wenn der beantragende Verein anhand von Belegen nachweist, dass die Ausgaben deutlich über dem pauschalen Zuschuss liegen. In diesem Fall erhält der beantragende Verein einen Zuschuss von 30% der Gesamtausgaben, jedoch maximal 400 €. Beantragt ein Verein einen höheren Zuschuss, so hat die Vereinsversammlung/Leitungskreis mit einfacher Mehrheit darüber zu entscheiden.
III. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.